Katar

Fusionen und Übernahmen in Katar: Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsfreigabe und QFMA-Regeln (2026)

29. Oktober 2026

Eine Transaktion in Katar steht unter drei Rechtsschichten. Das Handelsgesellschaftsgesetz regelt, wie Gesellschaften verschmelzen, sich teilen und übernommen werden. Das Wettbewerbsgesetz regelt, wann der Staat vor dem Vollzug zu informieren ist. Und bei einer börsennotierten Gesellschaft bestimmen die Regeln der Katarischen Finanzmarktaufsicht (QFMA), wann ein Erwerber ein Angebot abgeben muss, wie hoch der Preis mindestens sein muss und wer zustimmen muss. Ausländische Erwerber bringen eine vierte Schicht mit, das Gesetz über Auslandskapitalinvestitionen. Dieser Leitfaden liest den arabischen Text der Gesetze auf Almeezan, dem offiziellen Portal des Justizministeriums, und die von der Behörde veröffentlichten QFMA-Regeln. Er behandelt Anteils- und Vermögenskäufe, gesetzliche Verschmelzungen, Übernahmen nicht börsennotierter und börsennotierter Gesellschaften, ausländisches Eigentum und Steuern. Wir betreuen Transaktionen in Katar von unserem Büro in Kuwait aus, in Zusammenarbeit mit unseren Partnern in Katar. Verwandte Leitfäden sind am Ende verlinkt.

Die anwendbaren Gesetze

  • Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung und Übernahme von Gesellschaften: das Handelsgesellschaftsgesetz, Gesetz Nr. 11 von 2015 (Amtsblatt Nr. 13 von 2015), 345 Artikel. Quelle: Almeezan.
  • Wettbewerbsprüfung von Transaktionen: Gesetz Nr. 19 von 2006 zum Schutz des Wettbewerbs und zur Verhinderung monopolistischer Praktiken (Amtsblatt Nr. 9 von 2006), 20 Artikel. Quelle: Almeezan.
  • Angebote für börsennotierte Gesellschaften: Beschluss Nr. 8 von 2025 des QFMA-Vorstands über die Regeln für Angebot und Zulassung von Wertpapieren sowie für Fusionen und Übernahmen (Amtsblatt Nr. 31 von 2025, erlassen am 30. November 2025 und im Amtsblatt veröffentlicht am 31. Dezember 2025). Quelle: Almeezan für den Beschluss, die QFMA-Website für die Regeln.
  • Ausländische Erwerber: Gesetz Nr. 1 von 2019 zur Regelung der Investition nichtkatarischen Kapitals in wirtschaftlicher Tätigkeit (Amtsblatt Nr. 2 von 2019), 27 Artikel. Quelle: Almeezan.
  • Steuern: das Einkommensteuergesetz, Gesetz Nr. 24 von 2018 (Amtsblatt Nr. 1 von 2019). Quelle: Almeezan.

Almeezan zeigt jedes dieser Gesetze als geltend an. Das Gesetz Nr. 11 von 2015 wurde nach seinem Erlass geändert, und hier wird der geänderte Text verwendet.

Zuerst die Struktur wählen

Ein Erwerber in Katar hat vier grundlegende Wege, und jeder führt zu anderen Genehmigungen.

  1. Kauf von Aktien oder Gesellschaftsanteilen. Die Zielgesellschaft bleibt dieselbe und behält ihre Verträge, Lizenzen und Verbindlichkeiten. Nur der Eigentümer wechselt. Das ist der übliche Weg bei privaten Gesellschaften.
  2. Kauf von Vermögenswerten. Der Erwerber wählt Vermögenswerte und Verträge aus. Jeder Vertrag und jede Lizenz muss einzeln übertragen werden, meist mit Zustimmung der Gegenseite.
  3. Gesetzliche Verschmelzung. Eine Gesellschaft wird in eine andere aufgenommen, oder zwei oder mehr Gesellschaften werden zu einer neuen verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf die fortbestehende Gesellschaft über (Artikel 276 bis 281 des Gesellschaftsgesetzes).
  4. Übernahme nach den Artikeln 287 bis 290. Das Gesellschaftsgesetz hat ein eigenes Übernahmeverfahren mit Kapitalerhöhung, Angebot an Minderheiten und Bestätigung durch die Verwaltung.

Zwei Fragen bestimmen den größten Teil der Arbeit. Ist die Zielgesellschaft an der Börse Katar notiert? Ist der Erwerber oder ein Glied seiner Beteiligungskette nichtkatarisch? Ein Ja zur ersten Frage bringt die QFMA-Regeln ins Spiel. Ein Ja zur zweiten bringt das Gesetz über Auslandsinvestitionen ins Spiel.

Gesetzliche Verschmelzung (Artikel 276 bis 281)

Wer verschmelzen darf. Eine Gesellschaft darf sich, auch in der Liquidation, mit einer anderen Gesellschaft derselben oder einer anderen Art verschmelzen (Artikel 276).

Zwei Formen. Die Verschmelzung erfolgt entweder durch Aufnahme, wenn eine oder mehrere Gesellschaften in eine bestehende Gesellschaft eingehen, oder durch Neugründung, wenn zwei oder mehr Gesellschaften in einer neuen, noch zu gründenden Gesellschaft aufgehen (Artikel 277). Der Verschmelzungsvertrag legt die Bedingungen fest. Er muss insbesondere das Vermögen der untergehenden Gesellschaft bewerten und angeben, wie viele Aktien oder Anteile an der übernehmenden oder neuen Gesellschaft auf deren Inhaber entfallen (Artikel 277).

Beschluss jeder Gesellschaft. Eine Verschmelzung ist nur wirksam, wenn jede beteiligte Gesellschaft einen Beschluss darüber fasst, und zwar nach den Regeln für die Änderung ihrer Gründungsurkunde oder Satzung. Der Beschluss wird wie andere Änderungen bekannt gemacht (Artikel 277). In der Praxis gelten Beschlussfähigkeit und Mehrheit für Änderungen bei jeder Seite:

  • Bei einer Aktiengesellschaft ist die außerordentliche Hauptversammlung nur gültig, wenn Aktionäre mit mindestens 75 % des Kapitals anwesend sind. Fehlt diese Beschlussfähigkeit, wird innerhalb der folgenden 30 Tage eine zweite Versammlung einberufen, die bei Anwesenheit von 50 % des Kapitals gültig ist. Scheitert auch das, folgt nach mindestens 30 Tagen eine dritte Versammlung, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden gültig ist (Artikel 139). Bei einem Beschluss über Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft oder über ihre Übernahme oder über den Verkauf oder die sonstige Verfügung über das gesamte Unternehmen, für das sie gegründet wurde (Artikel 137 Nr. 4 und 5) müssen bei jeder Versammlung mindestens 75 % des Kapitals anwesend sein, und die Rückfallstufen mit 50 % und ohne Mindestquorum gelten nicht.
  • Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen die Gründungsurkunde und das Kapital nur mit der Zustimmung von Gesellschaftern geändert werden, die drei Viertel des Kapitals vertreten, sofern die Urkunde nicht mehr verlangt. Die Pflichten der Gesellschafter dürfen nur einstimmig erhöht werden (Artikel 258).

Aufnahme. Die untergehende Gesellschaft beschließt ihre Auflösung. Ihr Nettovermögen wird nach den Regeln für die Bewertung von Sacheinlagen bewertet. Die aufnehmende Gesellschaft beschließt, ihr Kapital entsprechend dem Bewertungsergebnis zu erhöhen (Artikel 278).

Neugründung. Jede beteiligte Gesellschaft beschließt ihre Auflösung. Die neue Gesellschaft wird nach dem Gesellschaftsgesetz gegründet. Jede untergehende Gesellschaft erhält Aktien oder Anteile in Höhe ihres Anteils am Kapital der neuen Gesellschaft, die unter ihren Inhabern im Verhältnis ihrer Beteiligung verteilt werden (Artikel 279).

Bekanntmachung. Der Verschmelzungsbeschluss ist in zwei örtlichen Tageszeitungen zu veröffentlichen, von denen mindestens eine arabisch sein muss, sowie auf den Websites der Gesellschaften, soweit vorhanden (Artikel 280).

Wirkung. Nach Abschluss der Verschmelzungsschritte und der Eintragung der Gesellschaft gehen alle Rechte und Pflichten der untergehenden Gesellschaft kraft Gesetzes auf die aufnehmende oder neue Gesellschaft über, die Rechtsnachfolgerin der verschmolzenen Gesellschaften in allen Rechten und Pflichten wird (Artikel 281). Das ist der Hauptvorteil der gesetzlichen Verschmelzung. Verträge müssen nicht einzeln abgetreten werden. Es ist zugleich das Hauptrisiko, denn der Erwerber übernimmt jede Verbindlichkeit der verschmolzenen Gesellschaft, bekannte wie unbekannte. Die Due Diligence muss sie erfassen.

Spaltung. Eine Gesellschaft kann auch geteilt werden. Der Beschluss erfordert die Stimmen der Inhaber von drei Vierteln des Kapitals, die neuen Gesellschaften sind Rechtsnachfolger der geteilten Gesellschaft, und ein widersprechender Gesellschafter oder Aktionär kann sein Ausscheiden verlangen (Artikel 284 und 286).

Übernahme nach dem Gesellschaftsgesetz (Artikel 287 bis 290)

Wann eine Gesellschaft als Erwerberin gilt (Artikel 287). Eine Gesellschaft hat eine andere übernommen, wenn einer dieser Fälle vorliegt:

  1. Sie hält, unmittelbar oder mittelbar, einen Kapitalanteil, der ihr die Mehrheit der Stimmrechte verschafft.
  2. Sie kontrolliert die Mehrheit der Stimmrechte aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern oder Aktionären, die den Interessen und dem Zweck der übernommenen Gesellschaft nicht widerspricht.
  3. Sie hält Stimmrechte, die ihr die tatsächliche Kontrolle über die Beschlüsse der Hauptversammlung der übernommenen Gesellschaft verschaffen. Der Besitz von 40 % der Aktien oder Anteile gilt als Vermutung einer Übernahme, wenn dies die höchste Beteiligung an der Gesellschaft ist.
  4. Sie hält Stimmrechte, die ihr die Befugnis geben, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen.

Die 40 % sind eine Vermutung und keine Schwelle, die für sich eine Genehmigung auslöst. Wer 40 % hält und neben sich einen größeren Eigentümer hat, gilt nicht als Übernehmer der Gesellschaft.

Voraussetzungen einer wirksamen Übernahme (Artikel 288). Das Gesetz nennt sechs:

  1. ein Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der übernehmenden und der übernommenen Gesellschaft, der die Übernahme billigt und auf die Bezugsrechte der Aktionäre verzichtet, sowie die Bestätigung beider Beschlüsse durch die Verwaltung (die zuständige Verwaltungseinheit des Ministeriums);
  2. ein Beschluss der übernehmenden Gesellschaft über eine Kapitalerhöhung, die den Gesellschaftern oder Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeteilt wird, wie es ihre Gründungsdokumente vorsehen;
  3. der Abschluss der Übertragung der Aktien auf die Erwerberin. Der Erwerb zählt erst, nachdem die Aktie nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen ist;
  4. bei Barkauf die Zahlung des Preises an die übernommene Gesellschaft, die ihn auf einem Sonderkonto für die Verteilung an die Gesellschafter oder Aktionäre hält, die am Tag der Zustimmung der Versammlung zum Verkauf eingetragen waren. Bietet die Erwerberin eigene Aktien oder Anleihen an, übergibt sie diese der übernommenen Gesellschaft zur Verteilung an denselben Kreis;
  5. Schritte der übernommenen Gesellschaft, ihre Gründungsdokumente zu ändern und einen neuen Verwaltungsrat zu wählen; und
  6. Schritte der Erwerberin zum Schutz der Minderheit, darunter Angebote, die mindestens 30 Tage offen sind, die übrigen Aktien oder Anteile zu einem Preis zu kaufen, der nicht unter dem Wert der erworbenen Aktien oder Anteile liegt oder unter dem Wert, den der nach Artikel 158 bestellte Sachverständige festsetzt. Das gilt, wenn die Erwerberin 50 % oder mehr der Aktien erwirbt.

Bekanntmachung (Artikel 289). Die beiden Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung zur Billigung der Übernahme werden auf Kosten der Erwerberin in zwei örtlichen Tageszeitungen, mindestens eine davon arabisch, und auf den Websites beider Gesellschaften veröffentlicht.

Börsennotierte Gesellschaften (Artikel 290). Für an der Finanzbörse notierte Gesellschaften gelten für die Übernahme das Gesetz über die Aufsichtsbehörde und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Regeln. Ist das Ziel börsennotiert, lesen Sie die folgenden Abschnitte, bevor Sie sich auf die Artikel 287 und 288 stützen.

Wettbewerbsfreigabe (Wettbewerbsgesetz, Artikel 10 bis 12)

Wer anmelden muss. Artikel 10 betrifft Personen, die Vermögenswerte, Eigentumsrechte oder Nutzungsrechte erwerben, Aktien kaufen, Zusammenschlüsse oder Fusionen bilden oder die Leitung von zwei oder mehr juristischen Personen so zusammenführen wollen, dass dies zu Kontrolle oder Beherrschung des Marktes führt. Sie müssen den Ausschuss zum Schutz des Wettbewerbs und zur Verhinderung monopolistischer Praktiken benachrichtigen. Maßstab ist die Kontrolle oder Beherrschung des Marktes. Das veröffentlichte Gesetz nennt keinen Umsatz- oder Marktanteilswert, der eine Anmeldung auslöst. Ob eine Transaktion anzumelden ist, ist deshalb eine Einschätzung des Marktes, und sie sollte früh erfolgen.

Kontrolle oder Beherrschung. Artikel 1 definiert sie als die Fähigkeit einer Person oder einer Gruppe gemeinsam handelnder Personen, den Markt für Produkte zu kontrollieren und die Preise oder das Angebotsvolumen wirksam zu beeinflussen, ohne dass die Wettbewerber diesen Einfluss begrenzen können.

Frist. Der Ausschuss prüft die Anmeldung und entscheidet innerhalb von höchstens 90 Tagen ab dem Eingang. Läuft die Frist ohne Entscheidung ab, gilt dies als Zustimmung (Artikel 10).

Kein Vollzug vor der Entscheidung. In jedem Fall dürfen angemeldete Transaktionen erst vollzogen werden, wenn der Ausschuss entschieden hat oder die 90 Tage ohne Entscheidung abgelaufen sind (Artikel 10). Ein früherer Vollzug ist ein Verstoß.

Ausnahme. Artikel 10 gilt nicht für Fusionen und Übernahmen, die nach Ansicht des Ausschusses zum wirtschaftlichen Fortschritt in einer Weise beitragen, die die Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufwiegt (Artikel 11).

Widerruf der Entscheidung. Der Ausschuss kann seine Entscheidung widerrufen, wenn sich zeigt, dass die ihm gegebenen Informationen unwahr waren oder mit Betrug oder Täuschung behaftet waren (Artikel 12). Die Angaben in einer Anmeldung müssen vollständig sein.

Sanktionen. Ein Verstoß gegen Artikel 3, 4 oder 10 wird mit einer Geldstrafe von mindestens 100.000 und höchstens 5.000.000 Riyal bestraft, und das Gericht ordnet die Einziehung der Gewinne aus dem Verstoß an (Artikel 17). Wer die Gesellschaft tatsächlich leitet, haftet mit denselben Strafen, wenn nachgewiesen ist, dass er den Verstoß kannte und seine Verletzung der Pflichten dieser Leitung dazu beigetragen hat; die Gesellschaft haftet gesamtschuldnerisch für Geldstrafen und Schadensersatz (Artikel 18). Ein Strafverfahren erfordert die schriftliche Erlaubnis des Ministers, und der Minister kann sich vor einem rechtskräftigen Urteil gegen einen Betrag zwischen dem Doppelten des Mindest- und dem Doppelten des Höchstbetrags der Geldstrafe vergleichen (Artikel 16). Der Ausschuss kann den Verletzer zudem verpflichten, seine Lage sofort oder innerhalb einer Frist in Ordnung zu bringen und den Verstoß zu beseitigen (Artikel 15).

Praktischer Hinweis. Das Ministerium für Handel und Industrie bietet für Fusions- und Übernahmeprojekte eine freiwillige Vorprüfung an, mit der die Parteien vor der förmlichen Anmeldung Kontakt zur Wettbewerbsabteilung aufnehmen können (moci.gov.qa). Wir nutzen sie, wenn die Marktwirkung unklar ist.

Angebote für börsennotierte Gesellschaften (QFMA-Beschluss Nr. 8 von 2025)

Der Beschluss Nr. 8 von 2025 erließ neue Regeln für Angebot und Zulassung von Wertpapieren sowie für Fusionen und Übernahmen. Artikel 2 des Beschlusses gibt den Adressaten ein Jahr ab Veröffentlichung im Amtsblatt, um sich anzupassen; der Vorsitzende des Vorstands der Behörde kann die Frist verlängern. Artikel 3 hebt die früheren Regeln auf, die die neuen ersetzen. Die Regelnummern unten sind die Nummern in den von der QFMA veröffentlichten Regeln.

Anwendungsbereich (Regel 16.1.1). Kapitel 16 gilt für Verschmelzungen, an denen mindestens eine börsennotierte katarische Gesellschaft beteiligt ist, und für Übernahmen, deren Ziel eine börsennotierte katarische Gesellschaft ist. Es gilt nicht für eine Verschmelzung oder Übernahme zwischen nicht notierten Einheiten derselben Gruppe wie eine börsennotierte Gesellschaft, an der die notierte Gesellschaft selbst nicht beteiligt ist; die notierte Gesellschaft muss das Ereignis aber offenlegen.

Genehmigung vor dem Angebot (Regeln 16.3.3 und 16.3.4). Ein Angebot muss von der QFMA genehmigt sein, bevor es abgegeben wird. Der Bieter stellt den Antrag auf dem Formular der Behörde mit den Angaben aus Anhang 3. Ist der Bieter oder das Ziel ein Finanzinstitut, muss auch die Aufsichtsbehörde zustimmen, und ihre Zustimmung wird dem Antrag beigefügt. Die QFMA darf nur genehmigen, wenn alle Unterlagen und Angaben vorliegen und das Angebot den Interessen der zugelassenen Börse oder dem öffentlichen Interesse nicht schadet. Sie teilt ihre Entscheidung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags mit und kann die Frist verlängern.

Zeitplan (Regel 16.3.2). Der Bieter legt der QFMA einen Zeitplanvorschlag vor, den die QFMA genehmigen muss, bevor der Bieter weitere Schritte unternimmt. Der Zeitplan enthält das Datum, an dem das Angebotsdokument bei der QFMA eingeht, das Datum, an dem es der Zielgesellschaft zugeht, bei einem notierten Bieter das Datum der Zustimmung seiner Aktionäre, den Schlusstermin und bei einer Übernahme den letzten Zahlungstermin.

Zustimmung der Aktionäre und Vollzug (Regeln 16.3.6 und 16.3.11). Der Bieter darf seine außerordentliche Hauptversammlung zum Angebot nicht früher als am Tag nach der Mitteilung der Genehmigung durch die QFMA abhalten. Das Angebot muss innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dieser Versammlung vollzogen werden, und die QFMA kann die Frist verlängern, wenn der Bieter dies innerhalb der Frist mit Begründung beantragt.

Offenlegung. Das Angebot, das Angebotsdokument und der genehmigte Zeitplan werden nach der Genehmigung so bald wie möglich nach Regel 12.2.1 offengelegt (Regel 16.3.4). Informationen über ein Angebot dürfen vorher nicht über das hinaus offengelegt werden, was die Regeln erlauben (Regel 16.2.1).

Beteiligungsschwellen (Kapitel 17)

Kapitel 17 legt fest, wie viel von einer börsennotierten Gesellschaft eine Person aufbauen darf und wann ein Angebot Pflicht ist.

  • Berechnung der Beteiligung. Mittelbare Beteiligungen zählen mit. Dazu gehören Anteile minderjähriger Kinder, von der Person kontrollierte Einheiten oder solche, an denen sie mehr als 50 % hält, Positionen in Derivaten mit gleichwertigem Interesse, der Ehegatte, die Gruppe und Personen, die im Bündnis mit ihr handeln (Regel 17.1.1).
  • Untere Schwelle. Wer mindestens 10 % und weniger als 30 % hält, gerechnet mit direkten Anteilen und denen von Ehegatte und minderjährigen Kindern, oder mindestens 20 % und weniger als 30 % unter Einschluss jeder mittelbaren Beteiligung (Regel 17.2.1).
  • Aufstockung unter 30 %. Das Erreichen der unteren Schwelle oder eine Aufstockung darin ist nur durch Kauf über eine zugelassene Börse, über einen von der Börse eingerichteten Privatmarkt für einen bestimmten Kauf oder durch ein Angebot nach Kapitel 16 zulässig, und die Transaktion ist offenzulegen (Regel 17.2.2).
  • Erreichen oder Überschreiten von 30 %. Niemand darf 30 % oder mehr erreichen oder danach aufstocken, ohne die schriftliche Genehmigung der QFMA, ohne den Kauf durch ein Angebot nach Kapitel 16 und ohne Offenlegung des Vollzugs (Regel 17.2.3). Das gilt nicht für eine Aufstockung um höchstens 3 % des Kapitals, die die Person bei höchstens 33 % belässt (Regel 17.2.3(4)).
  • Ausnahmen. Übertragungen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, Erbfall, unentgeltliche Schenkung, Aktien aus einer Verschmelzung nach Kapitel 16, eine Umstrukturierung innerhalb einer Unternehmensgruppe und die Übertragung an einen Übernahmegaranten (Regel 17.2.4).
  • Pflichtangebot. Wer 75 % des Kapitals einer Gesellschaft im Haupt-Markt oder 90 % einer Gesellschaft im zweiten Markt erreicht, muss die QFMA so bald wie möglich informieren und ein Angebot für die übrigen Aktien abgeben, spätestens 30 Arbeitstage nach dem Vollzug. Der Preis darf nicht unter dem höchsten Preis eines Angebots desselben Bieters im Jahr vor dem Vollzug liegen (Regel 17.3.1).
  • 90 %. Wer mindestens 90 % und weniger als 100 % erreicht, muss einmal ein Pflichtangebot abgeben, selbst wenn in den vorangegangenen sechs Monaten schon eines abgegeben wurde (Regel 17.3.4). Im Haupt-Markt kann der Bieter mit Genehmigung der QFMA das Angebot davon abhängig machen, dass er 90 % erreicht (Regel 17.3.2). Nach einem Pflichtangebot darf der Bieter sechs Monate lang ohne Genehmigung kein weiteres Angebot abgeben (Regel 17.3.3).
  • Befreiung. Die QFMA kann jemanden vom Pflichtangebot befreien, wenn die in dem Geschäft erworbenen Aktien höchstens 3 % des Kapitals der börsennotierten Gesellschaft ausmachen, er bestätigt, innerhalb von drei Monaten unter 75 % zu verkaufen, und die Befreiung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Vollzug beantragt. Die zu verkaufenden Aktien gewähren kein Stimmrecht und keine Dividende (Regel 17.3.5).

Ausländische Erwerber (Gesetz über Auslandskapitalinvestitionen, Gesetz Nr. 1 von 2019)

Eigentum. Artikel 2 erlaubt einem nichtkatarischen Investor, in allen Wirtschaftssektoren bis zu 100 % des Kapitals zu investieren, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und vorbehaltlich Artikel 4 und der Gesetze über die Ausübung von Handel und Berufen durch Nichtkatarer. Ein Antrag auf mehr als 49 % des Kapitals einer Gesellschaft geht auf dem Formular der zuständigen Abteilung mit Unterlagen und nach Zahlung der Gebühr an diese. Die Abteilung entscheidet innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Schweigen in dieser Frist gilt als Ablehnung. Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Minister einlegen, der Minister entscheidet innerhalb von 30 Tagen, Schweigen ist wieder eine Ablehnung, und die Entscheidung des Ministers ist endgültig (Artikel 3).

Geschlossene Bereiche. Ein nichtkatarischer Investor darf nicht in Banken und Versicherungsgesellschaften investieren, außer wie der Ministerrat es zulässt, nicht in Handelsagenturen und nicht in weiteren, vom Ministerrat bestimmten Bereichen (Artikel 4). Prüfen Sie dies zuerst bei jeder Transaktion mit einem Finanzinstitut, einem Vertriebspartner oder einer Agentur.

Börsennotierte Aktiengesellschaften. Ein nichtkatarischer Investor darf bis zu 49 % des Kapitals einer katarischen, an der Börse Katar notierten Aktiengesellschaft halten, nachdem das Ministerium den vorgeschlagenen Prozentsatz im Gründungsvertrag und in der Satzung gebilligt hat. Ein höherer Anteil erfordert die Zustimmung des Ministerrats (Artikel 7).

Verkauf der Investition. Ein nichtkatarischer Investor darf die Investition nach den geltenden Gesetzen auf einen anderen Investor übertragen oder sie seinem katarischen Partner überlassen. Der neue Investor tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen ein, und die Investition behält ihre Behandlung nach dem Gesetz (Artikel 15). Das Gesetz schützt zudem vor Enteignung außer im öffentlichen Interesse, ohne Diskriminierung und gegen Entschädigung (Artikel 13) und erlaubt den freien Geldtransfer (Artikel 14). Streitigkeiten mit Ausnahme von Arbeitsstreitigkeiten können einem Schiedsverfahren unterstellt werden (Artikel 16).

Wer außerhalb des Gesetzes steht. Artikel 25 nimmt Konzessionsinhaber für natürliche Ressourcen, vom Staat gegründete oder gehaltene Gesellschaften, Gesellschaften, an denen der Staat mit mindestens 51 % oder mit einem niedrigeren Anteil mit Zustimmung des Ministerrats zusammen mit nichtkatarischen Investoren beteiligt ist, sowie von Qatar Petroleum lizenzierte Gesellschaften und Personen oder Investoren im Öl-, Gas- und Petrochemiesektor aus. Für sie gelten ihre eigenen Verträge und Gesetze.

Sanktionen. Die zuständige Abteilung benachrichtigt einen nichtkatarischen Investor, der gegen das Gesetz verstößt, und gibt ihm bis zu drei Monate zur Behebung. Wird der Verstoß nicht behoben, widerruft die Abteilung die Lizenz des Projekts und löscht die Gesellschaft oder Zweigniederlassung im Handelsregister, und der Investor kann wie nach Artikel 3 Beschwerde beim Minister einlegen (Artikel 19). Die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit entgegen dem Gesetz wird außerdem mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Riyal bestraft (Artikel 20).

Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die meisten privaten Transaktionen in Katar sind Anteilsverkäufe an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

  • Ein Gesellschafter darf seinen Anteil durch eine amtliche Urkunde an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen, nach den Bedingungen der Gründungsurkunde. Die Übertragung kann der Gesellschaft und Dritten erst entgegengehalten werden, wenn sie in das Gesellschafterregister und in das Handelsregister eingetragen ist (Artikel 237).
  • Die Gesellschaft darf die Eintragung einer Übertragung nur verweigern, wenn sie gegen die Gründungsurkunde oder das Gesetz verstößt (Artikel 237).
  • Sofern die Gründungsurkunde nichts anderes sagt, muss ein Gesellschafter, der entgeltlich an einen Nichtgesellschafter verkauft, die übrigen Gesellschafter über den Geschäftsführer über die Bedingungen informieren. Jeder Gesellschafter kann dann verlangen, den Anteil zu seinem wahren Preis und zu denselben Bedingungen zu übernehmen. Streiten die Beteiligten über den Preis, setzt ihn der Abschlussprüfer der Gesellschaft fest. Übt innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung kein Gesellschafter das Recht aus, kann der Verkäufer frei über seinen Anteil verfügen (Artikel 238).
  • Der Übergang durch Erbfall oder Vermächtnis unterliegt diesem Vorkaufsrecht nicht (Artikel 239).
  • Üben mehrere Gesellschafter das Recht aus, werden die Anteile im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung geteilt (Artikel 240).

Lesen Sie die Gründungsurkunde, bevor Sie etwas unterschreiben. Sie kann das Vorkaufsrecht aufheben oder ändern, und sie kann Zustimmungen verlangen, die das Gesetz nicht verlangt.

Steuern

Einkommensteuer. Nach dem Einkommensteuergesetz zählen Einkünfte aus Aktien oder Anteilen von in Katar ansässigen oder an seinen Märkten notierten Gesellschaften und Veräußerungsgewinne daraus zu den in Katar erzielten Einkünften (Artikel 3(4)). Der allgemeine Satz beträgt 10 % des steuerpflichtigen Einkommens (Artikel 9). Veräußerungsgewinne natürlicher Personen aus Immobilien oder Wertpapieren sind befreit, sofern diese Vermögenswerte nicht zu einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb gehören (Artikel 4). Ein Verkäufer in Gesellschaftsform, auch eine ausländische Gesellschaft, sollte damit rechnen, dass der Gewinn steuerpflichtig ist, sofern keine Befreiung oder kein Doppelbesteuerungsabkommen greift. Die Durchführungsverordnung ist der Beschluss des Ministerrats Nr. 39 von 2019, geändert durch den Beschluss des Ministerrats Nr. 3 von 2023 und den Beschluss des Ministerrats Nr. 4 von 2026 (erlassen am 12. Januar 2026). Der Text des Gesetzes Nr. 24 von 2018 auf Almeezan enthält spätere Änderungen, und einige Artikelnummern wiederholen sich. Klären Sie den aktuellen Text und die Wirkung eines Abkommens mit einem Steuerberater, bevor Sie den Preis festlegen.

Befreiung für Sacheinlagen. Der Gewinn aus der Neubewertung der Vermögenswerte einer Gesellschaft, die sie als Sacheinlage gegen Kapital in eine in Katar ansässige Aktiengesellschaft einbringt, ist befreit, wenn die erhaltenen Aktien Namensaktien sind und nicht vor Ablauf von fünf Jahren veräußert werden (Artikel 4).

Due Diligence und Vertragsbedingungen

Eine Transaktion in Katar braucht mehr als einen üblichen Aktienkaufvertrag. Diese Punkte kommen fast in jedem Mandat vor.

  • Genehmigungskarte. Listen Sie vor der Unterzeichnung jede Genehmigung auf: Wettbewerb, QFMA, die Aufsicht über jedes Finanzinstitut, das Ministerium für ausländisches Eigentum über 49 %, die Verwaltung für Hauptversammlungsbeschlüsse und jede Zustimmung nach den Verträgen und Lizenzen der Zielgesellschaft.
  • Aufschiebende Bedingungen. Der Vollzug hängt von den Genehmigungen ab, die das Gesetz vor dem Vollzug verlangt. Bei der Wettbewerbsanmeldung laufen die 90 Tage ab Eingang der Anmeldung beim Ausschuss, bauen Sie den Zeitplan darauf auf.
  • Long-Stop-Datum. Ein Datum, nach dem jede Seite zurücktreten kann, so gesetzt, dass es die 90 Tage und die 10 Arbeitstage der QFMA mit Puffer abdeckt.
  • Garantien und Freistellungen. Anteilskauf und Verschmelzung bringen alle Verbindlichkeiten mit der Gesellschaft. Verlangen Sie Garantien zu Steuern, Arbeitnehmern, Lizenzen und Rechtsstreitigkeiten mit einem Einbehalt oder Treuhandkonto.
  • Offenlegung und undichte Stellen. Bei einem börsennotierten Ziel hat die frühe Offenlegung des Plans eigene rechtliche Regeln (Regeln 16.2.1 bis 16.2.4). Begrenzen Sie den Kreis der Eingeweihten.
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Wählen Sie beides sorgfältig. Schiedsverfahren, Vollstreckung und ausländische Urteile behandeln wir in unserem Leitfaden zur Streitbeilegung in Katar.
  • Eintragung. Eine Übertragung wirkt gegenüber der Gesellschaft und Dritten erst mit der Eintragung im Gesellschafterregister und im Handelsregister (Artikel 237), und eine erworbene Aktie zählt erst nach der Eintragung (Artikel 288).

Häufige Fehler

  • Die 40-%-Vermutung in Artikel 287 als sicheren Hafen behandeln. Sie ist eine Vermutung für Kontrolle, und Kontrolle kann sich auch aus dem Verwaltungsrat oder aus Stimmbindungsverträgen ergeben.
  • Vor der Wettbewerbsentscheidung oder vor Ablauf von 90 Tagen vollziehen (Artikel 10).
  • Annehmen, es sei keine Anmeldung nötig, weil das Gesetz keinen Umsatzwert nennt. Maßstab sind Kontrolle oder Beherrschung des Marktes, und der Ausschuss beurteilt sie.
  • Vergessen, dass ein ausländischer Käufer über 49 % eine Genehmigung braucht (Artikel 3) und dass Banken, Versicherer und Handelsagenturen für nichtkatarische Investoren geschlossen sind (Artikel 4).
  • Eine Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft in Schritten über 30 % hinaus aufbauen, ohne schriftliche Genehmigung der QFMA und ohne Angebot (Regel 17.2.3).
  • Die 30 Arbeitstage für ein Pflichtangebot nach Erreichen von 75 % oder 90 % verpassen (Regel 17.3.1).
  • Das Vorkaufsrecht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ignorieren (Artikel 238).
  • Eine Vereinbarung treffen, die nicht im Gesellschafterregister und im Handelsregister eingetragen wird (Artikel 237).

Lesen Sie auch: Markteintritt in Katar: Ausländisches Eigentum und Freizonen | Handelsverträge in Katar nach dem Zivilgesetzbuch: Leitfaden | Streitbeilegung in Katar: Schiedsverfahren und Vollstreckung

Häufig gestellte Fragen

Welches Gesetz regelt Gesellschaftsverschmelzungen in Katar?

Das Handelsgesellschaftsgesetz, Gesetz Nr. 11 von 2015, Artikel 276 bis 281 für Verschmelzungen und Artikel 287 bis 290 für Übernahmen.

Brauche ich für eine Übernahme in Katar eine Wettbewerbsfreigabe?

Sie müssen den Ausschuss zum Schutz des Wettbewerbs benachrichtigen, wenn die Transaktion zu Kontrolle oder Beherrschung des Marktes führt (Artikel 10 des Gesetzes Nr. 19 von 2006). Der Ausschuss hat höchstens 90 Tage, Schweigen gilt als Zustimmung, aber vor der Entscheidung oder dem Ablauf der Frist darf nicht vollzogen werden.

Gibt es eine Umsatzschwelle für eine Anmeldung?

Nicht im auf Almeezan veröffentlichten Gesetz. Maßstab ist die Kontrolle oder Beherrschung des Marktes.

Kann eine ausländische Gesellschaft 100 % einer katarischen Gesellschaft halten?

Das Gesetz über Auslandskapitalinvestitionen erlaubt bis zu 100 % in allen Wirtschaftssektoren nach Maßgabe seiner Durchführungsverordnung. Ein Antrag auf mehr als 49 % geht an die zuständige Abteilung (Artikel 3), und Banken, Versicherer und Handelsagenturen sind für nichtkatarische Investoren geschlossen (Artikel 4). Eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist ohne Zustimmung des Ministerrats auf 49 % begrenzt (Artikel 7).

Was geschieht, wenn ich 30 % einer börsennotierten Gesellschaft kaufe?

Sie dürfen 30 % oder mehr nicht erreichen ohne schriftliche Genehmigung der QFMA und ein Angebot nach Kapitel 16 der Regeln, es sei denn, die Aufstockung beträgt höchstens 3 % und Sie enden bei höchstens 33 % (Regel 17.2.3). Die Regeln stehen im QFMA-Beschluss Nr. 8 von 2025.

Wann muss ich ein Angebot für den Rest einer börsennotierten Gesellschaft abgeben?

Bei 75 % im Haupt-Markt oder 90 % im zweiten Markt. Sie informieren die QFMA sofort und geben das Angebot innerhalb von 30 Arbeitstagen ab (Regel 17.3.1).

Haben die anderen Gesellschafter ein Recht, meinen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu kaufen?

Ja, sofern die Gründungsurkunde nichts anderes sagt. Verkaufen Sie entgeltlich an einen Außenstehenden, kann jeder Gesellschafter den Anteil innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung zu seinem wahren Preis und zu denselben Bedingungen übernehmen (Artikel 238).

Wer trägt die Verbindlichkeiten bei einer Verschmelzung?

Die fortbestehende oder neue Gesellschaft. Sie ist Rechtsnachfolgerin der verschmolzenen Gesellschaften in allen Rechten und Pflichten (Artikel 281).

Fällt Steuer auf Veräußerungsgewinne bei einem Aktienverkauf an?

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen katarischer ansässiger Gesellschaften sind in Katar erzielte Einkünfte (Gesetz Nr. 24 von 2018, Artikel 3(4)), besteuert mit 10 % (Artikel 9). Der Gewinn einer natürlichen Person aus Wertpapieren ist befreit, sofern sie nicht zu einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb gehören (Artikel 4). Prüfen Sie Abkommen und den aktuellen Text.

Können Sie eine Transaktion in Katar vom Ausland aus betreuen?

Ja. Wir führen die Akte von unserem Büro in Kuwait aus, in Zusammenarbeit mit unseren Partnern in Katar.

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