Ein Handelsvertrag mit einer omanischen Partei kann einen Streit vor ein Schiedsgericht oder vor die omanischen Gerichte bringen. Oman hat ein einziges Schiedsgesetz, das Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen, erlassen durch Königliches Dekret Nr. 47 von 1997 und geändert durch Königliches Dekret Nr. 3 von 2007. Es hat eine Verfahrensordnung von 2002, die das Verfahren vor Gericht und die Vollstreckung ausländischer Urteile regelt, und seit dem 1. Oktober 2025 ein spezialisiertes Investitions- und Handelsgericht in Maskat. Dieser Leitfaden liest den arabischen Text des Schiedsgesetzes und der Änderung von 2007 in der konsolidierten Fassung auf Qanoon.om, dem omanischen Rechtsportal, das die im Amtsblatt veröffentlichten Texte führt. Dazu kommen das Königliche Dekret Nr. 35 von 2025 über das Investitions- und Handelsgericht, das Königliche Dekret Nr. 26 von 2018 über das Oman Commercial Arbitration Centre, das Königliche Dekret Nr. 36 von 1998 über den Beitritt Omans zum New Yorker Übereinkommen und die Schiedsordnung 2026 des Oman Commercial Arbitration Centre, wie das Zentrum sie auf seiner eigenen Website veröffentlicht. Wir betreuen omanische Streitigkeiten für unsere Mandanten über unsere Partner. Verwandte Leitfäden finden Sie am Ende.
Aufbau des Schiedsgesetzes
Das Gesetz hat 58 Artikel. Das Königliche Dekret Nr. 3 von 2007 hat zwei Dinge geändert, die in der Praxis zählen. Es hat die Artikel 4, 9 und 54 Absatz 2 neu gefasst, die das Gericht definieren und bestimmen, welches Gericht das Schiedsverfahren unterstützt. Außerdem hat es den Verweis auf den "Präsidenten des Handelsgerichts" in den meisten Artikeln durch den Präsidenten des zuständigen Berufungsgerichts ersetzt, in den Artikeln 37 und 56 durch den Präsidenten des zuständigen Gerichts erster Instanz. Der konsolidierte Text auf dem Portal zeigt diese Änderungen in Fußnoten. Lesen Sie deshalb immer den geänderten Text und nicht das Original von 1997. Die Artikelangaben unten beziehen sich auf das geänderte Gesetz, soweit nichts anderes steht.
Anwendungsbereich (Artikel 1 bis 4)
Das Gesetz gilt für jedes Schiedsverfahren zwischen Parteien des öffentlichen oder privaten Rechts, gleich welches Rechtsverhältnis zugrunde liegt, wenn das Verfahren in Oman stattfindet oder wenn es ein internationales Handelsschiedsverfahren im Ausland ist, dessen Parteien vereinbaren, es diesem Gesetz zu unterstellen (Artikel 1). Nach Artikel 2 ist ein Schiedsverfahren handelsrechtlich, wenn der Streit aus einem Rechtsverhältnis wirtschaftlicher Art entsteht, vertraglich oder nicht. Artikel 3 macht es international, wenn der Streit den internationalen Handel betrifft, und zwar in vier Fällen: Die Parteien haben bei Abschluss der Vereinbarung ihre Hauptniederlassungen in verschiedenen Staaten; sie einigen sich auf eine ständige Schiedsinstitution oder ein Schiedszentrum, in Oman oder im Ausland; der Streitgegenstand hat Bezug zu mehr als einem Staat; oder beide Parteien sind im selben Staat, aber der Schiedsort, ein wesentlicher Teil der Pflichten oder der Ort mit der engsten Verbindung zum Streit liegt außerhalb.
Artikel 4 definiert "Schiedsverfahren" als ein Verfahren, das die Parteien frei vereinbaren, gleich ob eine ständige Einrichtung es durchführt. Das "Gericht" ist das zuständige Gericht erster Instanz oder das zuständige Berufungsgericht, je nach Fall. Artikel 5 erlaubt den Parteien, einem Dritten, auch einem Schiedszentrum in Oman oder im Ausland, die Wahl eines Verfahrensschritts zu übertragen, den sie selbst wählen könnten.
Die Schiedsvereinbarung (Artikel 10 bis 13 und 23)
Eine Schiedsvereinbarung ist die Vereinbarung, alle oder einzelne bestehende oder künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, vertraglich oder nicht, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen (Artikel 10 Absatz 1). Sie kann als Klausel in einem Vertrag oder als gesonderte Vereinbarung nach Entstehen des Streits geschlossen werden, auch wenn schon ein Gerichtsverfahren läuft. Eine gesonderte Vereinbarung muss die schiedsfähigen Angelegenheiten bezeichnen, sonst ist sie nichtig (Artikel 10 Absatz 2). Ein Verweis im Vertrag auf ein Dokument mit Schiedsklausel gilt, wenn der Verweis die Klausel klar zum Vertragsbestandteil macht (Artikel 10 Absatz 3).
Nur wer über seine Rechte verfügen darf, kann eine Schiedsvereinbarung schließen, und Angelegenheiten, die nicht vergleichsfähig sind, sind nicht schiedsfähig (Artikel 11). Die Vereinbarung muss schriftlich sein, sonst ist sie nichtig. Schriftlich ist sie, wenn sie in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde steht oder in Briefen, Telegrammen oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln, die sie ausgetauscht haben (Artikel 12). Ein Gericht, das mit einem von einer Schiedsvereinbarung erfassten Streit befasst wird, muss die Klage als unzulässig abweisen, wenn der Beklagte dies rügt, bevor er einen Antrag stellt oder sich verteidigt. Die Klageerhebung hindert Beginn, Fortgang und Abschluss des Schiedsverfahrens nicht (Artikel 13). Die Schiedsklausel ist von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängig. Der Vertrag kann nichtig, aufgelöst oder beendet sein, und die Klausel bleibt wirksam, wenn sie in sich gültig ist (Artikel 23).
Welches Gericht unterstützt (Artikel 9 und die Gerichtsreform 2025)
Artikel 9 in der Fassung von 2007 weist die Schiedssachen, die das Gesetz den Gerichten überträgt, dem nach dem Justizgesetz für den Streit zuständigen Gericht zu und weist jedes internationale Handelsschiedsverfahren, in Oman oder im Ausland, dem Berufungsgericht in Maskat zu. Dieses Gericht entscheidet über Ablehnungen von Schiedsrichtern (Artikel 19 Absatz 3), Aufhebungsklagen (Artikel 54 Absatz 2), Beschwerden gegen die Verweigerung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 3) sowie Anträge, die Aufgabe eines Schiedsrichters zu beenden oder eine zusätzliche Frist für den Schiedsspruch zu setzen.
Das Investitions- und Handelsgericht - errichtet durch das Königliche Dekret Nr. 35 von 2025 und seit dem 1. Oktober 2025 tätig - ist, ausgenommen Verwaltungs-, Arbeits- und Mietstreitigkeiten, ausschließlich zuständig für Klagen, an denen ein Kaufmann als Partei beteiligt ist und die seine Handelsgeschäfte betreffen, sowie für Streitigkeiten aus Investitionsverträgen, einschließlich der mit der Schiedsgerichtsbarkeit zusammenhängenden Streitigkeiten und Anträge (Artikel 11 des Gerichtsgesetzes). Die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch - der einzige gerichtliche Kontrollweg nach den Artikeln 52 und 53 des Schiedsgesetzes Nr. 47 von 1997 - fällt unter diese Zuständigkeit, soweit ihre allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Das intern zuständige Organ für diese Anträge (der Gerichtspräsident oder eine bestimmte Kammer) bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichtsbetriebs und wird hier nicht festgelegt. Klagen, Verfügungen und Anträge, die vor dem 1. Oktober 2025 erhoben wurden, verbleiben bei den bei ihrer Erhebung zuständigen Gerichten (Artikel 2 des Dekrets).
Das Schiedsgericht (Artikel 15 bis 21)
Das Schiedsgericht besteht aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, wie die Parteien es vereinbaren. Fehlt eine Einigung über die Zahl, sind es drei, und ein Gremium mit gerader Zahl macht das Schiedsverfahren nichtig (Artikel 15). Schiedsrichter kann nicht sein, wer minderjährig oder entmündigt ist, wem wegen einer Verurteilung für ein Verbrechen oder eine Tat gegen Ehre oder Treu und Glauben die bürgerlichen Rechte aberkannt sind, oder wer für insolvent erklärt wurde und nicht rehabilitiert ist. Das Gesetz verlangt kein bestimmtes Geschlecht und keine bestimmte Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Parteien oder ein Gesetz sehen es vor. Der Schiedsrichter nimmt schriftlich an und muss bei der Annahme und später jeden Umstand offenlegen, der Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit weckt (Artikel 16).
Die Parteien wählen die Schiedsrichter und das Verfahren. Tun sie es nicht, wählt der Präsident des zuständigen Berufungsgerichts den Einzelschiedsrichter auf Antrag einer Partei. In einem Gremium von dreien benennt jede Partei einen, und die beiden wählen den dritten, der den Vorsitz führt. Benennt eine Partei nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag der anderen, oder einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von dreißig Tagen nach der Bestellung des zweiten auf den dritten, trifft der Präsident des Berufungsgerichts die Wahl. Seine Entscheidung über die Bestellung ist mit keinem Rechtsmittel anfechtbar, vorbehaltlich der Artikel 18 und 19 (Artikel 17).
Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände ernsthafte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. Eine Partei kann den von ihr bestellten oder mitbestellten Schiedsrichter nur aus einem Grund ablehnen, den sie nach der Bestellung erfahren hat (Artikel 18). Der Ablehnungsantrag ist schriftlich beim Schiedsgericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Kenntnis von der Bildung des Schiedsgerichts oder vom Grund zu stellen. Tritt der Schiedsrichter nicht zurück, entscheidet das Schiedsgericht. Gegen die Zurückweisung kann der Antragsteller innerhalb von dreißig Tagen das Schiedsgericht nach Artikel 9 anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist. Der Antrag unterbricht das Verfahren nicht (Artikel 19). Kann ein Schiedsrichter seine Aufgabe nicht erfüllen, nimmt sie nicht auf oder stellt sie ein und verursacht ungerechtfertigte Verzögerung, kann der Präsident des Berufungsgerichts auf Antrag einer Partei seinen Auftrag beenden (Artikel 20). Der Ersatz wird im selben Verfahren bestimmt wie die ursprüngliche Bestellung (Artikel 21).
Zuständigkeit, einstweilige Maßnahmen und Verfahren (Artikel 14, 22 bis 38)
Das Schiedsgericht entscheidet über seine eigene Zuständigkeit, einschließlich der Einreden, es gebe keine Vereinbarung oder sie sei erloschen, nichtig oder erfasse den Streit nicht (Artikel 22 Absatz 1). Diese Einreden sind spätestens mit der Klageerwiderung zu erheben, und die Bestellung eines Schiedsrichters lässt sie nicht verfallen. Die Einrede, das Schiedsgericht überschreite die Vereinbarung, ist sofort zu erheben. Über die Zuständigkeit entscheidet das Schiedsgericht in der Regel vor der Hauptsache, es kann beides aber verbinden. Weist es die Einrede zurück, bleibt nur die Aufhebungsklage gegen den verfahrensbeendenden Schiedsspruch (Artikel 22 Absatz 3).
Das zuständige Gericht kann vor oder während des Schiedsverfahrens einstweilige oder Sicherungsmaßnahmen anordnen (Artikel 14). Stimmen die Parteien zu, kann auch das Schiedsgericht sie anordnen und Sicherheit verlangen. Befolgt der Adressat die Anordnung nicht, kann das Schiedsgericht der anderen Partei erlauben, die Schritte zu ihrer Durchsetzung zu unternehmen, und diese Partei kann beim Präsidenten des Berufungsgerichts weiter eine Vollstreckungsanordnung beantragen (Artikel 24).
Die Parteien können das Verfahren vereinbaren, auch durch die Regeln einer Schiedseinrichtung in Oman oder im Ausland, andernfalls wählt das Schiedsgericht (Artikel 25). Beide Seiten sind gleich zu behandeln und müssen volle Gelegenheit erhalten, ihren Fall vorzutragen (Artikel 26). Das Verfahren beginnt, wenn der Beklagte den Schiedsantrag erhält, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren (Artikel 27). Die Parteien wählen den Schiedsort in Oman oder im Ausland, sonst bestimmt ihn das Gericht, und es darf auch anderswo zusammentreten (Artikel 28).
Die Sprache ist Arabisch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht andere Sprachen wählt, und das Schiedsgericht kann Übersetzungen von Dokumenten verlangen (Artikel 29). Der Kläger reicht eine schriftliche Klageschrift ein, der Beklagte eine Klageerwiderung, innerhalb der vereinbarten oder vom Schiedsgericht gesetzten Frist, und der Beklagte kann zusammenhängende Widerklagen oder eine Aufrechnung hinzufügen (Artikel 30). Jede Partei kann ihre Anträge oder Verteidigungsmittel ändern, es sei denn, das Schiedsgericht lehnt dies wegen Verzögerung ab (Artikel 32). Das Schiedsgericht hält mündliche Verhandlungen ab, sofern die Parteien nicht schriftliche Eingaben genügen lassen, und Zeugen und Sachverständige werden ohne Eid gehört (Artikel 33). Reicht der Kläger ohne Entschuldigung keine Klageschrift ein, muss das Schiedsgericht das Verfahren beenden, und reicht der Beklagte keine Erwiderung ein, geht das Verfahren weiter, ohne dass dies ein Anerkenntnis wäre (Artikel 34). Das Fernbleiben einer Partei hindert das Schiedsgericht nicht, nach den vorliegenden Beweisen zu entscheiden (Artikel 35). Es kann Sachverständige bestellen (Artikel 36). Auf Antrag des Schiedsgerichts kann der Präsident des zuständigen Gerichts erster Instanz einen nicht erschienenen Zeugen mit einer Geldbuße zwischen 5 und 20 Rial belegen und Rechtshilfe anordnen (Artikel 37).
Anwendbares Recht und Billigkeitsentscheidung (Artikel 39)
Die Parteien wählen die Regeln, die das Schiedsgericht anwendet. Wählen sie das Recht eines Staates, wendet das Schiedsgericht dessen materielle Regeln an und nicht dessen Kollisionsregeln, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Wählen sie nichts, wendet das Schiedsgericht die materiellen Regeln des Rechts an, das es als am engsten mit dem Streit verbunden ansieht. Es muss die Vertragsbestimmungen und die Handelsbräuche beachten. Als Billigkeitsschiedsrichter darf es nur entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich zum Vergleich auf Billigkeitsbasis ermächtigt haben.
Der Schiedsspruch (Artikel 40 bis 51)
Bei mehreren Schiedsrichtern ergeht der Schiedsspruch mit Mehrheit nach einer Beratung in der vom Schiedsgericht bestimmten Form (Artikel 40). Ein vom Schiedsgericht festgehaltener Vergleich hat für die Vollstreckung die Kraft eines Schiedsspruchs (Artikel 41). Das Schiedsgericht darf Zwischenschiedssprüche und Schiedssprüche über einen Teil der Ansprüche erlassen (Artikel 42). Der Schiedsspruch ergeht schriftlich und wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet. Bei mehreren genügen die Unterschriften der Mehrheit, wenn der Schiedsspruch angibt, warum die Minderheit nicht unterschrieben hat. Er muss begründet sein, es sei denn, die Parteien haben anderes vereinbart oder das auf das Verfahren anwendbare Recht verlangt keine Begründung. Er enthält Namen und Anschriften der Parteien und der Schiedsrichter, die Schiedsvereinbarung, eine Zusammenfassung der Anträge, den Tenor, Datum und Ort und die Gründe, soweit erforderlich (Artikel 43).
Das Schiedsgericht übergibt jeder Partei binnen dreißig Tagen nach Erlass eine unterzeichnete Kopie, und der Schiedsspruch oder Teile davon dürfen nur mit Zustimmung beider Parteien veröffentlicht werden (Artikel 44). Das Schiedsgericht muss den verfahrensbeendenden Schiedsspruch innerhalb der vereinbarten Frist erlassen, und ohne Vereinbarung innerhalb von zwölf Monaten ab Verfahrensbeginn. Es kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängern, sofern die Parteien keine längere vereinbaren. Ergeht der Schiedsspruch nicht rechtzeitig, kann jede Partei den Präsidenten des Berufungsgerichts bitten, eine zusätzliche Frist zu setzen oder das Verfahren zu beenden, und dann kann jede Partei den Anspruch vor dem Gericht erheben, das ihn sonst entschieden hätte (Artikel 45). Die obsiegende Partei muss das Original oder eine unterzeichnete Kopie des Schiedsspruchs in der Sprache, in der er ergangen ist, bei der Geschäftsstelle des Gerichts nach Artikel 9 hinterlegen, mit beglaubigter arabischer Übersetzung, wenn er in einer anderen Sprache ergangen ist (Artikel 47).
Nach dem Schiedsspruch kann jede Partei binnen dreißig Tagen nach Erhalt die Auslegung einer Unklarheit im Tenor verlangen (Artikel 49). Das Schiedsgericht kann Schreib- oder Rechenfehler von Amts wegen oder auf Antrag binnen dreißig Tagen berichtigen (Artikel 50), und binnen dreißig Tagen kann ein Zusatzschiedsspruch über Ansprüche verlangt werden, die der Schiedsspruch übergangen hat (Artikel 51). Das Schiedsgericht hat dreißig Tage für Auslegung oder Berichtigung und sechzig Tage für den Zusatzschiedsspruch und kann jede Frist um dreißig Tage verlängern, wenn es dies für nötig hält.
Aufhebung (Artikel 52 bis 54 und 57)
Gegen einen Schiedsspruch gibt es kein Rechtsmittel. Die einzige Anfechtung ist die Aufhebungsklage (Artikel 52). Artikel 53 nennt die Gründe: keine Schiedsvereinbarung oder eine nichtige, anfechtbare oder abgelaufene; fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Partei beim Abschluss; eine Partei konnte ihre Verteidigung wegen fehlerhafter Mitteilung oder aus einem anderen Grund außerhalb ihrer Kontrolle nicht vortragen; der Schiedsspruch hat das von den Parteien gewählte Recht ausgeschlossen; das Gericht wurde gesetzes- oder vereinbarungswidrig gebildet; der Schiedsspruch betrifft Angelegenheiten außerhalb der Vereinbarung, wobei nur die betroffenen Teile aufgehoben werden, wenn sie sich trennen lassen; und ein Schiedsspruch oder Verfahren, der oder das nichtig ist und sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das Gericht hebt den Schiedsspruch auch von Amts wegen auf, wenn er gegen die öffentliche Ordnung Omans verstößt (Artikel 53 Absatz 2).
Die Klage ist innerhalb von neunzig Tagen nach Mitteilung des Schiedsspruchs an die unterlegene Partei beim Berufungsgericht nach Artikel 9 zu erheben, und ein Verzicht auf das Recht vor Erlass des Schiedsspruchs steht ihr nicht entgegen (Artikel 54). Die Klage setzt die Vollstreckung nicht aus. Das Gericht kann die Aussetzung anordnen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt und der Antrag auf ernsthaften Gründen beruht. Es muss über diesen Antrag binnen sechzig Tagen nach der ersten Sitzung entscheiden, es kann Sicherheit verlangen, und ordnet es die Aussetzung an, muss es binnen sechs Monaten über die Aufhebung entscheiden (Artikel 57).
Vollstreckung eines omanischen Schiedsspruchs (Artikel 55, 56 und 58)
Schiedssprüche nach dem Gesetz haben Rechtskraft und sind nach seinen Regeln vollstreckbar (Artikel 55). Der Präsident des zuständigen Gerichts erster Instanz oder ein von ihm bestimmter Richter erlässt die Vollstreckungsanordnung. Dem Antrag sind beizufügen: das Original des Schiedsspruchs oder eine unterzeichnete Kopie, eine Kopie der Schiedsvereinbarung, bei Bedarf eine beglaubigte arabische Übersetzung und eine Kopie des Hinterlegungsprotokolls nach Artikel 47 (Artikel 56).
Das Gericht darf den Vollstreckungsantrag erst annehmen, wenn die Aufhebungsfrist von neunzig Tagen abgelaufen ist (Artikel 58 Absatz 1). Vor der Anordnung muss es drei Dinge prüfen: Der Schiedsspruch widerspricht keinem früheren Urteil der omanischen Gerichte in derselben Sache, er verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung Omans, und er wurde der unterlegenen Partei ordnungsgemäß mitgeteilt (Artikel 58 Absatz 2). Die Anordnung der Vollstreckung ist nicht anfechtbar. Eine Ablehnung kann binnen dreißig Tagen vor dem Gericht nach Artikel 9 angefochten werden (Artikel 58 Absatz 3). Auch ein unbestrittener Schiedsspruch wartet also die Aufhebungsfrist ab, bevor Sie die Vollstreckung beantragen, und das Gericht, das den Antrag bearbeitet, ist jetzt das Investitions- und Handelsgericht.
Ausländische Schiedssprüche und ausländische Gerichtsurteile
Oman ist dem New Yorker Übereinkommen von 1958 durch das Königliche Dekret Nr. 36 von 1998 vom 10. Juni 1998 beigetreten. Die Statustabelle der UNCITRAL zeigt den Beitritt am 25. Februar 1999 und das Inkrafttreten am 26. Mai 1999, ohne für Oman eingetragenen Vorbehalt oder eingetragene Notifikation. Ein ausländischer Schiedsspruch aus einem anderen Vertragsstaat wird deshalb nach dem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, und die Versagung ist auf die Gründe in Artikel V beschränkt.
Ausländische Gerichtsurteile sind anders zu behandeln. Nach Artikel 352 der Zivil- und Handelsprozessordnung (Königliches Dekret Nr. 29 von 2002) kann ein im Ausland ergangenes Urteil oder eine Anordnung in Oman zu denselben Bedingungen vollstreckt werden, die das Recht jenes Landes für die Vollstreckung omanischer Urteile dort setzt, die Gegenseitigkeit ist also Voraussetzung. Der Antrag wird in der üblichen Form einer Klage vor dem mit drei Richtern besetzten Gericht erster Instanz gestellt, in dessen Bezirk vollstreckt werden soll, nicht durch einfachen Antrag. Das Gericht prüft, ob das Urteil von einem nach den internationalen Zuständigkeitsregeln jenes Landes zuständigen Gericht stammt nach dessen Recht rechtskräftig ist und nicht durch Betrug zustande kam, ob die Parteien geladen und ordnungsgemäß vertreten waren, ob es keinen Anspruch enthält, der auf einem Verstoß gegen ein omanisches Gesetz beruht, ob es keinem früheren omanischen Urteil widerspricht und nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, und ob das Ursprungsland die Vollstreckung omanischer Urteile anerkennt. Artikel 353 wendet dieselben Regeln auf im Ausland ergangene Schiedssprüche an und verlangt, dass der Schiedsspruch eine nach omanischem Recht schiedsfähige Angelegenheit betrifft und dort vollstreckbar ist, wo er ergangen ist. Artikel 355 lässt Staatsverträge unberührt.
Oman ist außerdem an das Abkommen des Golf-Kooperationsrats über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen, Rechtshilfeersuchen und gerichtlichen Zustellungen gebunden, das Oman durch das Königliche Dekret Nr. 17 von 1996 ratifiziert hat, und an ein bilaterales Abkommen über rechtliche und justizielle Zusammenarbeit mit Indien, das das Königliche Dekret Nr. 18 von 2020 ratifiziert hat. Wo ein Abkommen gilt, geht es vor. Seit dem 1. Oktober 2025 hat das Investitions- und Handelsgericht einen Vollstreckungsrichter für seine eigenen Urteile (Artikel 35 seines Gesetzes). Prüfen Sie daher vor der Einreichung, welches Gericht eine ausländische Vollstreckungsklage annimmt.
Das Oman Commercial Arbitration Centre
Das Königliche Dekret Nr. 26 von 2018 hat das Oman Commercial Arbitration Centre als Einrichtung der Handels- und Industriekammer Omans geschaffen, mit Rechtspersönlichkeit und finanzieller und administrativer Unabhängigkeit. Seine Schiedsordnung wurde durch Beschluss Nr. 8/2020 erlassen und durch Beschluss Nr. 3/2026 geändert. Sie gilt, wenn die Parteien vereinbaren, nach ihr zu schiedsen, und es gilt die bei Verfahrensbeginn geltende Fassung, sofern die Parteien nicht die am Tag der Vereinbarung geltende wählen (Artikel 2 der Ordnung).
Mehrere Punkte zählen in einer Klausel. Der Beklagte hat 21 Tage ab Erhalt des Antrags, um zu antworten (Artikel 5). Die Ordnung erlaubt die Einbeziehung weiterer Parteien und die Verbindung von Schiedsverfahren unter Bedingungen (Artikel 7 und 8). Haben sich die Parteien nicht binnen 21 Tagen nach Erhalt des Antrags durch den Beklagten auf die Zahl der Schiedsrichter geeinigt, bestellt der Exekutivausschuss einen Einzelschiedsrichter, wenn die Umstände nichts anderes verlangen (Artikel 10). Eine Partei kann vor Bildung des Gerichts einstweiligen Eilrechtsschutz beantragen. Der Exekutivausschuss bestellt den Eilschiedsrichter binnen 2 Tagen, und dieser muss binnen 14 Tagen nach seiner Bestellung eine Anordnung erlassen, verlängerbar um bis zu 14 Tage (Artikel 19). Haben die Parteien keinen Schiedsort vereinbart, ist es Maskat, sofern der Exekutivausschuss nichts anderes beschließt (Artikel 22).
Rechtsstreit vor omanischen Gerichten
Artikel 11 des Gesetzes über das Investitions- und Handelsgericht weist dem Gericht die Verfahren zu, in denen eine Partei Kaufmann ist und es um seine Handelsgeschäfte geht, sowie Streitigkeiten aus einem Investitionsvertrag. Dazu gehören Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Aktionären von Handelsgesellschaften, Geschäftsvermögen, ausländische Kapitalanlagen, Bankgeschäfte, Insolvenz und Schiedsgerichtsbarkeit. Verwaltungs-, Arbeits- und Mietstreitigkeiten sind ausgenommen. Kammern mit drei Richtern entscheiden über Ansprüche über 100.000 Rial und über Ansprüche ohne bezifferten Wert, ein Einzelrichter über Ansprüche bis 100.000 Rial (Artikel 12). Urteile der erstinstanzlichen Kammern können bei den Berufungskammern angefochten werden (Artikel 15). Das Verfahren wird elektronisch geführt.
Die Vollstreckung der Urteile des Gerichts überwacht ein Vollstreckungsrichter, der für verlängerbare Amtszeiten von einem Jahr bestellt wird und über alle Vollstreckungsstreitigkeiten entscheidet (Artikel 35). Soweit das Gesetz schweigt, gilt die Zivil- und Handelsprozessordnung für Verfahren und Vollstreckung (Artikel 38). Gerichtsverfahren in Oman werden auf Arabisch geführt, planen Sie also beglaubigte Übersetzungen von Verträgen und Beweismitteln ein.
Checkliste für eine Streitklausel in Oman
- Wählen Sie den Weg: omanische Gerichte oder ein Schiedsverfahren nach den Regeln einer Einrichtung oder ad hoc.
- Nennen Sie beim Schiedsverfahren die Regeln oder die Einrichtung, den Schiedsort, die Sprache und die Zahl der Schiedsrichter. Denken Sie daran, dass Arabisch die Standardsprache ist, wenn Sie keine andere wählen (Artikel 29).
- Schreiben und unterzeichnen Sie die Klausel oder tauschen Sie sie schriftlich aus, denn eine mündliche oder nicht unterzeichnete Klausel ist nichtig (Artikel 12).
- Wählen Sie eine ungerade Zahl von Schiedsrichtern. Eine gerade Zahl macht das Schiedsverfahren nichtig (Artikel 15 Absatz 2).
- Legen Sie die Frist für den Schiedsspruch fest und beachten Sie die Regel von zwölf Monaten plus bis zu sechs Monaten Verlängerung (Artikel 45).
- Fügen Sie eine Vertraulichkeitsklausel hinzu. Artikel 44 verbietet die Veröffentlichung des Schiedsspruchs ohne Zustimmung, erfasst aber nicht den Rest der Akte.
- Wählen Sie das anwendbare Recht und sagen Sie, ob das Gericht als Billigkeitsschiedsrichter handeln darf (Artikel 39).
- Bestimmen Sie, ob das Gericht einstweilige Maßnahmen anordnen darf, denn diese Befugnis besteht nur, wenn die Parteien zustimmen (Artikel 24).
- Planen Sie die Aufhebungsfrist von neunzig Tagen vor dem Vollstreckungsantrag ein und bereiten Sie eine beglaubigte arabische Übersetzung des Schiedsspruchs vor.
- Klären Sie bei der Einreichung, welches omanische Gericht die Schiedsanträge bearbeitet.
Häufige Fehler
- Eine alte oder ungeänderte Fassung des Schiedsgesetzes verwenden, die noch das "Handelsgericht" und den alten Artikel 9 nennt.
- Die Aufhebungsfrist von neunzig Tagen versäumen oder die Vollstreckung vor ihrem Ablauf beantragen (Artikel 58 Absatz 1).
- Eine gerade Zahl von Schiedsrichtern wählen oder die Zahl offenlassen, sodass drei gelten, obwohl ein Einzelschiedsrichter gewollt war.
- Nach dem Streit eine gesonderte Schiedsvereinbarung schließen, die die erfassten Angelegenheiten nicht nennt (Artikel 10 Absatz 2).
- Annehmen, ein ausländisches Gerichtsurteil werde wie ein Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckt. Der Urteilsweg verlangt Gegenseitigkeit und eine Klage vor Gericht.
- Sich für Schiedsanträge auf den alten Weg zum Berufungsgericht verlassen, ohne das Investitions- und Handelsgericht zu prüfen.
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Häufig gestellte Fragen
Welches Gesetz gilt für Schiedsverfahren in Oman?
Das Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen, Königliches Dekret Nr. 47 von 1997, geändert durch das Königliche Dekret Nr. 3 von 2007.
Wie lange habe ich Zeit, einen Schiedsspruch anzufechten?
Neunzig Tage ab Mitteilung des Schiedsspruchs an die Partei, gegen die er ergangen ist (Artikel 54 Absatz 1).
Kann ich einen Schiedsspruch sofort vollstrecken?
Nein. Der Vollstreckungsantrag wird erst nach Ablauf der Aufhebungsfrist angenommen (Artikel 58 Absatz 1).
Vollstreckt Oman ausländische Schiedssprüche?
Ja. Oman ist seit dem 26. Mai 1999 Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens, und die UNCITRAL-Tabelle zeigt keinen Vorbehalt.
Werden ausländische Gerichtsurteile vollstreckt?
Sie können es, wenn Gegenseitigkeit besteht und die Prüfungen nach Artikel 352 erfüllt sind, durch Klage vor Gericht. Ein Abkommen wie das des Golf-Kooperationsrats geht vor, wo es gilt.
Was ist die Standardsprache eines omanischen Schiedsverfahrens?
Arabisch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren oder das Gericht andere Sprachen wählt (Artikel 29).
Welches Gericht bearbeitet Schiedssachen jetzt?
Seit dem 1. Oktober 2025 das Investitions- und Handelsgericht in Maskat nach Artikel 11 Nummer 7 seines Gesetzes.
Können Sie einen Streit in Oman von außerhalb des Landes führen?
Ja. Wir betreuen omanische Streitigkeiten über unsere Partner.